Die Konkursverschleppung ist nirgends ausdrücklich im Gesetz geregelt.
Die Konkursverschleppung stellt jedoch eine Verletzung verschiedener Pflichten der obersten Geschäftsführungsorgane dar, weshalb die verantwortungsrechtlichen Normen zur Anwendung gelangen:
Aktiengesellschaft (AG):
» OR 725 ff.: Kapitalverlust und Überschuldung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
» OR 827: Verantwortlichkeit i.V.m. OR 725 ff.: Kapitalverlust und Überschuldung
Genossenschaften:
» OR 916 ff.: Verantwortlichkeit
Stiftungen:
» ZGB 84: Aufsicht
» ZGB 88: Aufhebung und Löschung im Register