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Voraussetzungen

Von Konkursverschleppung spricht man nur, wenn kumulativ

  • eine Überschuldung vorliegt,
  • die Geschäftstätigkeit fortgeführt wird,
  • keine Überschuldungsanzeige gemacht wird und
  • entweder die Gesellschaft, die Gläubiger oder die Aktionäre zu Schaden kommen.

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